Grundlagen
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Wer streikt, kann sich direkt auf das Grundgesetz, Artikel 9 Absatz 3 berufen. In diesem steht, dass wir
Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen –
Gewerkschaften - bilden dürfen.
Die Vereinigungsfreiheit wäre aber nichts wert, wenn wir als Gewerkschaft nicht in der Lage wären,
unsere Interessen mit Nachdruck einzufordern. Hierzu sagt das Bundesverfassungsgericht: Das
„strukturelle Machtungleichgewicht“ rechtfertigt Streiks.
Ein Warnstreik ist eine zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegung, die in der Regel bis zu einigen
Stunden dauert. Auch Demonstration außerhalb des Arbeitsplatzes können stattfinden.
Ziel ist es, dem Arbeitgeber den unbedingten Willen der Kolleg:innen zu verdeutlichen und das
Gemeinschaftsgefühl zu stärken
Wann ist ein Warnstreik zulässig?
Warnstreiks sind zulässig, sobald die Friedenspflicht abgelaufen ist – auch wenn die
Tarifverhandlungen noch laufen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig festgestellt: „Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach
Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig.“ Der
Warnstreik muss zum Ziel haben, Tarifverhandlungen zu unterstützen oder vom Arbeitgeber
verweigerte Tarifverhandlungen zu erreichen.
Er ist zulässig, wenn:
- keine Friedenspflicht besteht,
- wir als Gewerkschaft zum Streik aufrufen
- der Arbeitgeber eine negative Haltung zu den Tarifforderungen der Gewerkschaft hat und
- wenn ein Eingehen des Arbeitgebers auf die Tarifforderungen ohne solche Druckmittel nicht
erreichbar erscheint.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am 21. Juni 1988 bereits festgestellt: „Die Tarifvertragsparteien
bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind.“
Über das Ende bzw. eine Unterbrechung des Streiks entscheidet die Streikleitung.
Ich arbeite in einem „TEG“-Betrieb. Darf ich auch streiken?
Ja, du darfst streiken. Das Tarifeinheitsgesetz (TEG) beinhaltet keine Regelungen zum Streikrecht.
Vertreter:innen der Bundesregierung und der Koalition haben wiederholt betont, dass „keine
Einschränkungen des Streikrechts“ mit dem TEG verbunden sind.1
Gilt der neue EVG-Tarifvertrag dann auch in meinem (TEG-)Betrieb?
Kommt drauf an. Wenn wir bis dahin die Mehrheit im Betrieb haben: ja. Denn es gelten laut
Tarifeinheitsgesetz die Tarifverträge der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern.
Bestehende Mehrheiten müssen wir in jeden Fall erhalten.
Was kann ich tun?
Deine Kolleg:innen überzeugen: Denn je mehr wir sind, desto größer die Chance, dass unsere guten
EVG-Tarifverträge wieder gelten.
Gute Argumente gibt es genug. Mit jedem neuen Tarifabschluss (sei es von uns oder von den
gewerkschaftlichen Mitbewerbern) entsteht eine neue Tarifkollision. Dann muss festgestellt werden,
welche Gewerkschaft in deinem Betrieb die Mehrheit hat.
1 vgl. Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht, Berg/Kocher/Schumann, S. 728 ff; Wissenschaftliche Dienste vom Deutschen Bundestag, DB 6 – 3000 – 081/21
Ich bin nicht Mitglied in der EVG. Kann ich trotzdem streiken?
Ja, auch Nichtmitglieder und Mitglieder in anderen Gewerkschaften dürfen mitstreiken. Entscheidend
ist, dass der Streik von einer Gewerkschaft organisiert ist. Es ist aber immer besser EVG-Mitglied zu
sein: es gibt für Mitglieder Rechtsschutz, Streikunterstützung beim Erzwingungsstreik und vieles
mehr.
Informiere dich hier bei der nächsten EVG-Geschäftsstelle, solltest du noch kein Mitglied sein.