Fragen zu bestimmten Beschäftigtengruppen
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Ich bin in noch in der Ausbildung. Was muss ich beachten?
Außerhalb der Berufsschulzeiten dürfen sich Auszubildende am Warnstreik beteiligen. Voraussetzung
ist, dass Gegenstand des angestrebten Tarifvertrages auch Regelungen sind, von denen
Auszubildende profitieren. Das wird in der Regel der Fall sein. Sofern hier Unklarheiten bestehen,
bitte mit dem BR, der Gst oder der Streikleitung Kontakt aufnehmen.
Ich absolviere ein duales Studium. Darf ich auch streiken?
Ja und nein. In den betrieblichen Praxisphasen kannst du mitstreiken. Die Voraussetzungen bezüglich
des Tarifvertrags sind analog zu denen der Azubis. Während der Hochschulphasen darfst du nicht
streiken. In der Freizeit kannst du an Kundgebungen und Streikveranstaltungen teilnehmen.
Kann ich als Chance plus-Teilnehmer:in (Berufsausbildungsvorbereitung, Einstiegsqualifizierung - EQ) an einem Streik teilnehmen?
Ja, du darfst am Warnstreik an unterrichtsfreien Tagen teilnehmen. Die Voraussetzungen bezügliches
des Tarifvertrags sind analog zu den Azubis. Darüber hinaus muss die Qualifizierungsunterstützung
vom Arbeitgeber bezahlt werden und es bestehen tarifvertragliche Regelungen.
Bei Unklarheiten hierzu nimm bitte mit dem Betriebsrat, der EVG-Geschäftsstelle oder der
Streikleitung Kontakt auf.
Darf ich als Beamt:in streiken?
Leider nein. Auch die neuste Rechtsprechung sieht kein Streikrecht für Beamt:innen vor. Du darfst
jedoch nicht zum Einsatz als Streikbrecher nicht gezwungen werden. Solltest du eine entsprechende
Anweisung bekommen, musst du sie auch befolgen. Im Nachgang kann diese Anordnung gerichtlich
überprüft werden.
Die Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und alternativen Arbeitskampfformen außerhalb
der Dienst- und Arbeitszeit ist zulässig.
Was muss ich als Betriebsratsmitglied beachten?
Als Gremium und in der Funktion als Betriebsratsmitglied darf man sich nicht am Arbeitskampf
beteiligten. Die Mitbestimmungsrechte sind für die Zeit eingeschränkt.
Als Einzelperson ist man als Betriebsratsmitglied streikberechtigt. Dies musst du nur deutlich
machen. Dies ist beispielsweise durch das Anziehen einer Streikweste möglich. Beantworte während
du streikst auch keine Anfragen vom Arbeitgeber, die sich auf deine Funktion als Betriebsrat
beziehen.
Versende auf keinen Fall Streikaufrufe über die Kommunikationsmittel des Arbeitgebers.
Ich bin im Homeoffice, kann ich dort auch streiken?
Auf jeden Fall kannst du mitstreiken. Gehe nicht ans Telefon, nimm an keinen ViKos teil und
beantworte keine Mails. Eine Abwesendheitsnotiz ist möglich, wie etwa: „Derzeit bin ich im
Warnstreik. Gemeinsam geht mehr!“.
Bei größeren (Warn)Streiks gibt es virtuelle Streiklokale (in deiner Region).
Ich habe Bereitschaftsdienst, darf ich streiken?
Grundsätzlich darfst du dich auch in deiner Bereitschaft am Streik beteiligen.
In einer Notdienstvereinbarung kann geregelt sein, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht bestreikt werden.
Dies kann allerdings nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Bitte beachte die Hinweise zu
den Notdienstarbeiten.
Darf ich mich als Notfallmanager auch am Streik beteiligen?
Grundsätzlich darfst du dich als Notfallmanager am Streik beteiligen.
In einer Notdienstvereinbarung kann geregelt sein, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht bestreikt werden.
Dies kann allerdings nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Bitte beachte die Hinweise zu
den Notdienstarbeiten.
Ich habe eine „Tarifbindungserklärung“ gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und mich somit an den GDL-Tarifvertrag gebunden. Darf ich trotzdem streiken?
Eine Tarifbindungserklärung bezieht sich immer auf einen Tarifvertrag, der in der Vergangenheit
abgeschlossen wurde. Mit einem Streik setzen wir uns für einen „neuen“ Tarifvertrag ein, für den du
streiken kannst. Das gilt für EVG-Mitglieder, Nichtorganisierte Kolleg:innen und Mitglieder anderer
Gewerkschaften.
Solltest du Mitglied in einer anderen Gewerkschaft sein, hindert dich die Friedenspflicht aus „deinem“
Tarifvertrag nicht an der Streikteilnahme.2
2 Vgl. Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht, Berg/Kocher/Schumann, 7. Auflage, S. 992, Rn 274; Deinert/Heuschmid/Zwanziger-Deinert, § 126 Rn. 22;