Fragen zu bestimmten Beschäftigtengruppen

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 Ich bin in noch in der Ausbildung. Was muss ich beachten?

Außerhalb der Berufsschulzeiten dürfen sich Auszubildende am Warnstreik beteiligen. Voraussetzung ist, dass Gegenstand des angestrebten Tarifvertrages auch Regelungen sind, von denen Auszubildende profitieren. Das wird in der Regel der Fall sein. Sofern hier Unklarheiten bestehen, bitte mit dem BR, der Gst oder der Streikleitung Kontakt aufnehmen.

 Ich absolviere ein duales Studium. Darf ich auch streiken?

Ja und nein. In den betrieblichen Praxisphasen kannst du mitstreiken. Die Voraussetzungen bezüglich des Tarifvertrags sind analog zu denen der Azubis. Während der Hochschulphasen darfst du nicht streiken. In der Freizeit kannst du an Kundgebungen und Streikveranstaltungen teilnehmen.

 Kann ich als Chance plus-Teilnehmer:in (Berufsausbildungsvorbereitung, Einstiegsqualifizierung - EQ) an einem Streik teilnehmen?

Ja, du darfst am Warnstreik an unterrichtsfreien Tagen teilnehmen. Die Voraussetzungen bezügliches des Tarifvertrags sind analog zu den Azubis. Darüber hinaus muss die Qualifizierungsunterstützung vom Arbeitgeber bezahlt werden und es bestehen tarifvertragliche Regelungen.

Bei Unklarheiten hierzu nimm bitte mit dem Betriebsrat, der EVG-Geschäftsstelle oder der Streikleitung Kontakt auf.

 Darf ich als Beamt:in streiken?

Leider nein. Auch die neuste Rechtsprechung sieht kein Streikrecht für Beamt:innen vor. Du darfst jedoch nicht zum Einsatz als Streikbrecher nicht gezwungen werden. Solltest du eine entsprechende Anweisung bekommen, musst du sie auch befolgen. Im Nachgang kann diese Anordnung gerichtlich überprüft werden.

Die Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und alternativen Arbeitskampfformen außerhalb der Dienst- und Arbeitszeit ist zulässig.

 Was muss ich als Betriebsratsmitglied beachten?

Als Gremium und in der Funktion als Betriebsratsmitglied darf man sich nicht am Arbeitskampf beteiligten. Die Mitbestimmungsrechte sind für die Zeit eingeschränkt.

Als Einzelperson ist man als Betriebsratsmitglied streikberechtigt. Dies musst du nur deutlich machen. Dies ist beispielsweise durch das Anziehen einer Streikweste möglich. Beantworte während du streikst auch keine Anfragen vom Arbeitgeber, die sich auf deine Funktion als Betriebsrat beziehen.

Versende auf keinen Fall Streikaufrufe über die Kommunikationsmittel des Arbeitgebers.

 Ich bin im Homeoffice, kann ich dort auch streiken?

Auf jeden Fall kannst du mitstreiken. Gehe nicht ans Telefon, nimm an keinen ViKos teil und beantworte keine Mails. Eine Abwesendheitsnotiz ist möglich, wie etwa: „Derzeit bin ich im Warnstreik. Gemeinsam geht mehr!“.

Bei größeren (Warn)Streiks gibt es virtuelle Streiklokale (in deiner Region).  

 Ich habe Bereitschaftsdienst, darf ich streiken?

Grundsätzlich darfst du dich auch in deiner Bereitschaft am Streik beteiligen.

In einer Notdienstvereinbarung kann geregelt sein, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht bestreikt werden. Dies kann allerdings nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Bitte beachte die Hinweise zu den Notdienstarbeiten.

 Darf ich mich als Notfallmanager auch am Streik beteiligen?

Grundsätzlich darfst du dich als Notfallmanager am Streik beteiligen.

In einer Notdienstvereinbarung kann geregelt sein, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht bestreikt werden. Dies kann allerdings nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Bitte beachte die Hinweise zu den Notdienstarbeiten.

 Ich habe eine „Tarifbindungserklärung“ gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und mich somit an den GDL-Tarifvertrag gebunden. Darf ich trotzdem streiken?

Eine Tarifbindungserklärung bezieht sich immer auf einen Tarifvertrag, der in der Vergangenheit abgeschlossen wurde. Mit einem Streik setzen wir uns für einen „neuen“ Tarifvertrag ein, für den du streiken kannst. Das gilt für EVG-Mitglieder, Nichtorganisierte Kolleg:innen und Mitglieder anderer Gewerkschaften.

Solltest du Mitglied in einer anderen Gewerkschaft sein, hindert dich die Friedenspflicht aus „deinem“ Tarifvertrag nicht an der Streikteilnahme.2



2 Vgl. Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht, Berg/Kocher/Schumann, 7. Auflage, S. 992, Rn 274; Deinert/Heuschmid/Zwanziger-Deinert, § 126 Rn. 22;