Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 33 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im
nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:
Eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen Lebenspartnerschaft | 2 Tage |
Bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem ANlebenden Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag |
Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils | 2 Tage |
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand | 1 Tag |
Unvorhergesehener schwerer Erkrankung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder eines Kindes, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des AN zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind, sofern kein Anspruch nach §45 SGB V besteht | 3 Tage |
Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden | Nachweis erforderlich |
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, ist der AN verpflichtet, eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung in Anspruch zu nehmen; in Höhe dieser Vergütung entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt ggü. dem AG | Nachweis erforderlich |